Bund Bairische Sprache e.V.
Bund Bairische Sprache e.V.

Über Bund Bairische Sprache e.V.

Satzung

Satzung

                              des Vereins

           Bund Bairische Sprache e.V.

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

Bund Bairische Sprache e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Konzell.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen: Amtsgericht Straubing, Registernummer VR 200152 v. 30.11.2011

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und die Erhaltung der bairischen Hochsprache und ihrer Dialekte als Kulturgut, sowie die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

         Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere über die Medien: Durch konkrete Überzeugungsarbeit mit Hilfe sprachwissenschaftlicher Studien nachzuweisen, dass die Sprachbarrierendiskussion der 1970er Jahre abgelöst wurde von der Erkenntnis, dass die Dialekte als beste Grundlage für die Mehrsprachigkeit gelten.

         Beratungstätigkeit in Kindergärten, Schulen, Verbänden und Vereinen: Besonders im vorschulischen Umfeld durch Vorträge für die „Innere Mehrsprachigkeit“ (Dialekt und Standardsprache) zu werben.

◘ Alljährliche strategische Preisverleihung der „Bairischen Sprachwurzel“ an prominente Dialektsprecher mit Vorbildfunktion und angestrebtem Multiplikatoreffekt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes

Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

Für Personen, die im Auftrag des Vereins Ausgaben oder geldwerte Aufwendungen erbracht haben, besteht Anspruch auf Erstattung.

 

 

 

 

  

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§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

         dem Vorsitzenden,

         dem 1. und/oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

         dem Schriftführer,

         dem Kassier,

         bis zu 5 Beiräten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

         Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

         Einberufung der Mitgliederversammlung,

         Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

         Verwaltung des Vereinsvermögens,

         Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

         Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand zugestimmt hat.

 

§ 9 Sitzung des Vorstandes

 

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner

Verhinderung von seinem Stellvertreter, mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

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Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

 

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Jahresrechnung.           Unterschriften von sieben Mitgliedern

         Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

         Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

         Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

         Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

         Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrages und über einen Ausschluss,

         Beschlussfassung über einen Beitritt zu einem Dachverband und über den Austritt aus dem Dachverband.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

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§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens zehn Mitglieder erschienen sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung bei der Vorstandswahl muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn es aus der Versammlung beantragt wird.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

 

 

 

§ 13 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kreiskinderhaus Straubing, Donaugasse 40, 94315 Straubing, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Satzung von der Gründungsversammlung am 12.11. 2011 einstimmig angenommen:

Straubing, den 12.11.2011

 

Sepp Obermeier, 1.Vorsitzender     und   weitere   Mitglieder

 

 

 



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